Fälligkeit der Überweisungsbeträge
§ 312. Überweisungsbeträge (Beitragsrückzahlungen) nach
§ 311 sind binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5) zu leisten. Auf die vom Dienstgeber zu leistenden Überweisungsbeträge ist
§ 309 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.