6. UNTERABSCHNITT
Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung
Zielvereinbarung
§ 32a. (1) Aufgehoben.
(2) Aufgehoben.
(3) Die Geschäftsführung hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen.