Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)
§ 36. (1) Die in den
§§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
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1. | für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;
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2. | Aufgehoben.
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3. | für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft;
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4. | für die gemäß
§ 9 durch Verordnung in die Krankenversicherung einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten Meldepflichtigen;
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5. | für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4) dem Bundesministerium für Inneres;
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6. | für die pflichtversicherten Zeitsoldaten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. e
und Z 5) dem Bundesminister für Landesverteidigung;
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7. | für die gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen dem Bund;
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8. | für die gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
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9. | für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4) dem jeweiligen Rechtsträger gemäß
§ 12b Abs. 3 des
Zivildienstgesetzes; |
10. | für die nach
§ 8 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) der jeweiligen Universität (Universität der Künste). |
(2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) sowie die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) haben die in den
§§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Die Bestimmungen der
§§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.