Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)
§ 36. (1) Die in den
§§ 33 und
34 bezeichneten Pflichten obliegen:
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1. | für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt; |
2. | für die pflichtversicherten Markthelfer (§ 4 Abs. 3 Z 5) dem geschäftsführenden Partieführer; |
3. | für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft; |
4. | für die gemäß
§ 9 durch Verordnung in die Krankenversicherung einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten Meldepflichtigen; |
5. | für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4 lit. d) dem Bundesministerium für Inneres. |
(2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), ferner die nach § 4 Abs. 3 den Dienstnehmern gleichgestellten vollversicherten selbständig Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Markthelfer und der im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gepäckträger, haben die in den
§§ 33 und
34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Das Gleiche gilt für die nach § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Personen. Die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und
34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.