Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)
§ 36. (1) Die in den
§§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
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1. | für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und
5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;
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2. | für die pflichtversicherten Markthelfer (§ 4 Abs. 3 Z 5) dem geschäftsführenden Partieführer;
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3. | für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft;
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4. | für die gemäß
§ 9 durch Verordnung in die Krankenversicherung einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten Meldepflichtigen;
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5. | für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4 lit. d) dem Bundesministerium für Inneres;
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6. | für die pflichtversicherten Zeitsoldaten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. e
und Z 5) dem Bundesminister für Landesverteidigung;
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7. | für die gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen dem Bund;
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8. | für die gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
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9. | für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4 lit. d) dem jeweiligen Rechtsträger gemäß
§ 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes.
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(2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), ferner die nach
§ 4 Abs. 3 den Dienstnehmern gleichgestellten vollversicherten selbständig Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Markthelfer und der im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gepäckträger, haben die in den
§§ 33 und
34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Das Gleiche gilt für die nach
§ 8 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Personen. Die Bestimmungen der
§§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.