1. | weil das Urteil wegen eines der im
§ 477 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel nichtig ist. Der im
§ 477 Z 6 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Mangel liegt vor, wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden hat, die im
§ 371 nicht aufgezählt ist;
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2. | weil das Verfahren an einem Mangel leidet, der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
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