Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
§ 460c. Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach
§ 31 Abs. 3 Z 9 zu
leisten.