Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
§ 460c. BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
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1. | bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%, |
2. | über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und |
3. | über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%. |
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Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten. |