Besondere Formalversicherung
§ 471g. Hat eine nach Anwendung des
§ 44a nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im
§ 5 Abs. 2 angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung.
§ 21 Abs. 2 und
3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung
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1. | auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft;
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2. | auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist. |
Die Mitteilung ist einer Meldung gemäß
§ 56 gleichzuhalten. Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird. |