Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
§ 76b. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 93 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle des Betrages von 93 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2.
(3) Aufgehoben.
(4) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 18a Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das 1,5fache des für die im
§ 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages fällt.
(5) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 16a Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1). Geht der Selbstversicherung gemäß
§ 16a eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß
§ 76a Abs. 1 zu ermitteln.
§ 76a Abs. 4 und
5 ist anzuwenden.
(6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.