6. UNTERABSCHNITT
Unterstützungsfonds
§ 84. (1) Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Die Träger der Krankenversicherung können dem Unterstützungsfonds
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a) | bis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder |
b) | bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen, |
überweisen. Überweisungen nach lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen. |
(3) Dem Unterstützungsfonds können
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1. | die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen, |
2. | die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten Tausendsätzen, und zwar |
a) | die Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT, |
b) | die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zu 1,5 vT |
c) | Aufgehoben. |
überweisen. |
(4) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 3 vT dieser Beiträge einheben.
(5) Überweisungen nach Abs. 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
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1. | bei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und |
2. | bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend angeführten Tausendsatz, und zwar |
a) | bei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT, |
b) | bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 3,0 vT |
c) | Aufgehoben. |
der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen. |
(6) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.