Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose
§ 32. (1) Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich
| | | | | | | | | | |
1. | der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des
§ 14a Abs. 1 AVRAG oder |
2. | der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes im Sinne des
§ 14b AVRAG |
| | | | | | | | | | |
zu widmen, sind im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate und im Fall der Z 2 für längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und so lange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,55 vH des Richtsatzes gemäß
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb
ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im
§ 44 Abs. 1 Z 18
ASVG genannten Betrages. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
|
(2) Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
(3) Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Arbeitsmarktservice der auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- bzw. Pensionsversicherungsträger.
(4) Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 sind,
| | | | | | | | | | |
1. | soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und, |
2. | soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund |
| | | | | | | | | | |
zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen. |
(5) Das Arbeitsmarktservice, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.
(6) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und in den Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb
ASVG.