ABSCHNITT III
Meldungen und Auskunftspflicht
An- und Abmeldung durch die Dienstgeber
§ 11. Die Dienstgeber (§ 13) haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten binnen einer Woche nach Beginn der Versicherung bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen einer Woche nach dem Ende der Versicherung bei dieser abzumelden.