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| Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, |
| Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden, |
| Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz, |
| Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden, |
| Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte, |
| O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge, |
| Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr, |
| Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels, |
| Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, |
| Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach, |
| Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg, |
| Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer, |
| Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten, |
| Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, |
| Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein; |
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3. | Aufgehoben. |
4. | die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau; |
5. | die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14 lit. a, 16, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im
§ 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden; |
6. | die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Erwachsenenschutzvereinsgesetz; |
7. | die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach
§ 18 des
Strafvollzugsgesetzes; |
8. | die im
§ 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des
Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten. |
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z 2 nicht berührt. Ebenso werden durch
§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem LVG einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.