2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
§ 61a. (1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 56) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach
§ 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen
Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.
(2) Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu ersetzen.