Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation
§ 70b. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation gemäß
§ 87 Abs. 2 und nach Maßgabe des
§ 70 in der Krankenversicherung Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, ausgenommen die im
§ 1 Abs. 1 Z 7,
12 und 14 lit. b bezeichneten Personen, nach Maßgabe der
§§ 87 Abs. 2 und
99a bis 99d berufliche und soziale Maßnahmen gewähren.
(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen auch die Übernahme der Reise- und Transportkosten gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Aufgehoben.