Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation
§ 99e. Die Versicherungsanstalt hat die von ihr jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
§ 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.