Beitrittsvertrag
§ 65. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
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1. | die ausgewählte BV-Kasse; |
2. | Grundsätze der Veranlagungspolitik; |
3. | die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages; |
4. | die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5; |
5. | die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse; |
6. | eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2; |
7. | Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 oder § 70 verrechnen darf. |
(3) Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs. 1 bis 3.