3. ABSCHNITT Pflegegeld
Höhe des Pflegegeldes
§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich
in Stufe 1
154,20 Euro,
in Stufe 2
284,30 Euro,
in Stufe 3
442,90 Euro,
in Stufe 4
664,30 Euro,
in Stufe 5
902,30 Euro,
in Stufe 6
1 242,00 Euro und
in Stufe 7
1 655,80 Euro.