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a) | auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde; |
b) | auf Beiträge nach
§ 39a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden; |
c) | auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 106 Abs. 4 entrichtet wurden; |
d) | in den Fällen des
§ 167 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 99d des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, des
§ 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des
§ 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 101d des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des § 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des § 49h Abs. 3 des
Bezügegesetzes; |
e) | auf Beiträge, die gemäß
§ 28 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind; |
f) | auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht
§ 32 Abs. 3 anzuwenden ist und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt; |
g) | auf Beiträge, die in den Fällen des
§ 33a wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt; |
h) | auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß
§ 134 führen; |
i) | auf Beiträge, die nach
§ 24e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat. |