1. | Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß
§ 107 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß
§ 107 Abs. 9 und
10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß
§ 107a oder
§ 107b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der
§§ 106,
107 und 108. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: |