| | | | | | | | | | |
a) | Beitragsmonate nach diesem
Bundesgesetz,
die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei
denn, daß Beitragsmonate nur in diesem
Zeitraum vorhanden sind;
|
b) | Beitragsmonate nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
|
c) | Beitragsmonate nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
|
2. | Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 153 dieses Bundesgesetzes sowie
§§ 198 bzw.
303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
§ 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
|
3. | Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß
§ 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, bezogen hat;
|
4. | Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den
§§ 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz bzw.
226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthalten;
|
5. | Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach
§ 167 dieses Bundesgesetzes bzw.
§ 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw.
§ 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist;
|
6. | Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß
§ 17 des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.
|
(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist nicht für Zeiten der Kindererziehung (§ 107a) anzuwenden.