Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen
§ 148f. (1) Für die gemäß
§ 3 Abs. 1 Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von
15 033,54 € (Anm. 1); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß
§ 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 47 mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,
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1. | deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1), |
2. | die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach
§ 149d bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem
ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem
GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit beziehen, |
3. | die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach
§ 149d bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall dieser Pension begründet wurde, |
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gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3), für das Versehrtengeld (§ 149g Abs. 3) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von
10 196,76 € (Anm. 2), in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von
5 097,99 € (Anm. 3). Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden. |
(Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 20 071,99 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019: 20 473,43 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für das Kalenderjahr 2020: 20 841,95 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für das Kalenderjahr 2021: 21 154,58 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für das Kalenderjahr 2022: 21 535,36 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für das Kalenderjahr 2023: 22 784,41 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für das Kalenderjahr 2024: 24 994,50 €
Anm. 2:
für 2018: 12 751,55 €
für 2019: 13 006,58 €
für 2020: 13 240,70 €
für 2021: 13 439,31 €
für 2022: 13 681,22 €
für 2023: 14 474,73 €
für 2024: 15 878,78 €
Anm. 3:
für 2018: 6 375,29 €
für 2019: 6 502,80 €
für 2020: 6 619,85 €
für 2021: 6 719,15 €
für 2022: 6 840,09 €
für 2023: 7 236,82 €
für 2024: 7 938,79 €)