Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation
§ 160. Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
§ 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.