Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 24a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage zu leisten.
§ 24 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.