2. | die im
§ 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes ein Ausnahmegrund gemäß
§ 5 gegeben war.
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