ABSCHNITT VII
Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung
Aufwertungszahl,
Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert,
Anpassungsfaktor und Wertausgleich
§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor und Wertausgleich (§ 108 Abs. 5
ASVG) gelten auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes. Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt
§ 108g ASVG sinngemäß.