1. | die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern diese mit einem der Pflichtversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 unterliegenden Elternteil ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen;
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3. | Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege stehen. Eine Pflichtversicherung gemäß
§ 68 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder gemäß
§ 47 Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, geht jedoch einer Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz nur dann vor, wenn es sich um den Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (§§ 35, 36, 44 und 45 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 bzw.
§§ 33 Abs. 2, 35 Abs. 3 und 44 Heeresversorgungsgesetz) handelt;
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4. | der Ehegatte einer Person, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften, ausgenommen die Bestimmungen des
§ 68 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und des
§ 47 Heeresversorgungsgesetz, in der Krankenversicherung pflichtversichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht. Hiebei kommt jedoch nur ein Ehegatte in Betracht, der nicht dem im
§ 78 Abs. 6 angeführten Personenkreis angehört;
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