Bevorrechtung
§ 28. (1) Die Zuschläge gemäß
§ 21 gelten als andere öffentliche Abgaben.
(2) Im Verkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubs- und Abfertigungskasse einschränkenden Bestimmungen.