Abschnitt I
Familienbeihilfe
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
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a) | für minderjährige Kinder, |
b) | für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,
wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes
nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren
Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die
Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils
drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme
bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur
Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige
Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und
die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz,
BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für
diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes
sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der
Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung
für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr
besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des
ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und
Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist
unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums
durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung
des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der
Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
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c) | für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen,
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d) | für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß
der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
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e) | für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn
oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende
des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
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f) | für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, wenn sie
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aa) | weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
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bb) | bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder
einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben
noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch
das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
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g) | für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das
26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie
nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen,
jedoch nur im Rahmen der in
§ 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
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h) | für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (
§ 8
Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist;
§ 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, |
i) | für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das
26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und
die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren
haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des
27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in
§ 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen,
jedoch nur im Rahmen der in
§ 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer.
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(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes
Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person,
zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
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a) | deren Nachkommen,
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b) | deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
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c) | deren Stiefkinder,
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d) | deren Pflegekinder (
§§ 186 und
186a des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches).
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(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern
auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für
einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch
die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
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a) | sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen
Wohnung aufhält,
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b) | das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise
am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine
Zweitunterkunft bewohnt, |
c) | sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu
den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der
Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein
erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den
Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (
§ 8 Abs. 4).
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Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig,
wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
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(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob
ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene
Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in
diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur
dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß
beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8
Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt,
der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (
§ 8 Abs. 2
und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf
Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der
Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen
verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte
des Kindes.
(8) Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen
Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und
sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.