(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen
und wenn sie
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a) | das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen
Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 2 Abs. 1 lit. b
zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
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b) | das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von
drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie
weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten, oder |
c) | das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem
Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende
des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder
fortgesetzt wird, oder |
d) | wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande
sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden, oder
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e) | das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und |
aa) | weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und |
bb) | bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder
einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben
noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch
das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen, |
f) | In dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder
davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des
27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine
in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in
§ 2 Abs. 1
lit. b vorgesehenen Studiendauer,
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g) | erheblich behindert sind (
§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,
wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes
nicht möglich ist;
§ 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz
sind nicht anzuwenden,
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h) | sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden,
in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des
26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an
dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die
eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in
§ 2 Abs. 1
lit. b vorgesehenen Studiendauer. |
(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem
die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu
versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den
Betrag von 8 725 Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wobei
§ 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben
außer Betracht:
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben,
verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben,
verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten
und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der
Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).