Beiträge in der Pensionsversicherung
§ 8. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20 % und auf den Bund 2,8 % als Partnerleistung.
§ 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden.