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a) | auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde; |
b) | auf Beiträge nach
§ 40a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden; |
c) | auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 115 Abs. 4 entrichtet wurden; |
d) | in den Fällen des
§ 175 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des
§ 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des
§ 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des § 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des
§ 49h Abs. 3 des
Bezügegesetzes; |
e) | auf Beiträge, die gemäß
§ 33 Abs. 9 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind; |
f) | auf Beiträge, die in den Fällen des
§ 35a wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt; |
g) | auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 35 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 oder 4 entrichtet wurden; |
h) | auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß
§ 143 führen; |
i) | auf Beiträge nach
§ 25 Abs. 6a, sofern sie binnen drei Monaten ab Verständigung entrichtet wurden; |
j) | auf Beiträge, die nach
§ 27e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat. |