1. | Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß
§ 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß
§ 116 Abs. 9 und
10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß
§ 116a oder
§ 116b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der
§§ 115,
116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
|