Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
§ 126. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß
§ 122 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.