Erwerbsunfähigkeitspension
§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
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1. | kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 131 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 131 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 131 Abs. 4 nicht zumutbar sind, |
2. | die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde, |
3. | die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und |
4. | er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach
§ 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat. |
(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
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1. | durch diese Maßnahmen das im
§ 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde; |
2. | er als erwerbsunfähig im Sinne des
§ 133 Abs. 4 gilt; |
3. | er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und |
4. | er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde. |
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt
§ 113 Abs. 1 Z 2 entsprechend. |
(4) Aufgehoben.
(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß
§ 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.
(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
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1. | Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß
§ 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen. |
2. | Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß
§ 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen
897,58 € nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß
§ 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern. |
3. | Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von |
a) | über
897,58 € bis
1 346,41 € sind 30%, |
b) | über
1 346,41 € bis
1 795,16 € sind 40% und |
c) | über
1 795,16 € sind 50% |
| dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. |
4. | Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß
§ 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen. |
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 51 mit dem
Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge. |
(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
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1. | aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß
§ 50; |
2. | bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit; |
3. | auf besonderen Antrag des Pensionisten. |