Abschnitt VII
Pensionsanpassung
Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor
§ 47. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die
Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den für den Bereich des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Verordnung festgesetzten
Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes für verbindlich zu erklären.