ABSCHNITT VII
Pensionsanpassung
Aufwertungszahl, Anpassungsfaktor und Aufwertungsfaktoren
§ 47. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl gilt auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Verordnung festgesetzten
Anpassungsfaktor und die
Aufwertungsfaktoren auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes als verbindlich zu erklären.