Anpassung fester Beträge
§ 51. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem
Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem
Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.