Abschnitt 2
Karenzgeld
Anspruch der Mutter
§ 2. Anspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind
(Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in
einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von
ihr selbst betreut wird, wenn sie
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1. | die Anwartschaft (
§ 3) erfüllt oder
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a) | sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub
befindet oder |
b) | auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder
Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld erworben hat
oder
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c) | während der Schutzfrist gemäß den
§§ 3 und
5 des
Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, keinen
Anspruch auf Wochengeld hatte, weil die diesbezüglichen
krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen
Anspruch nicht vorsehen oder |
2. | Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
oder dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl.
Nr. 609, bezogen hat oder
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3. | binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen
nach dem
AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach
diesem Bundesgesetz einen Anspruch auf Wochengeld erworben hat
oder
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4. | während des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder
Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges
von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ein Kind an Kindes
Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.
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(2) Vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer
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1. | in einem oder mehreren Dienstverhältnissen steht und hieraus
ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenzen gemäß
§ 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des
Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
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2. | selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet, wenn
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a) | der Einheitswert des auf eigene Rechnung und Gefahr geführten
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 4 700 Euro übersteigt
oder
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b) | das Einkommen gemäß
§ 40 zuzüglich
Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend
gemacht wurden, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt oder |
c) | 11,1 vH des im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit
(Arbeit) erzielten Umsatzes gemäß
§ 41 die
Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;
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3. | Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während
des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach dem
Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl. Nr. 395/1974, oder auf
gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher
Vorschriften hat; |
4. | ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des
Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist, wenn das Entgelt
aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer
ausgeübt, die Geringfügigkeitsgrenzen überstiege;
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5. | als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, wenn
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a) | das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen gemäß
§ 40
zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als
Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder
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b) | 11,1 vH des aus dieser Tätigkeit erzielten, auf Grund ihrer
Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft gemäß
§ 41
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die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt.
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6. | Aufgehoben.
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(3) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte
Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das Karenzgeld in
diesem Kalendermonat anzurechnen.
(4) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 3 gilt das auf der
Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen
abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(5) Bei der Anwendung des Abs. 3 ist der tägliche
Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß das Nettoeinkommen
um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5
Abs. 2
ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 50 vH des
verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu
teilen ist.
(6) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis
31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs. 2
bis 5 vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer ein
Einkommen gemäß § 8 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I
Nr. 103/2001, erzielt, das den Grenzbetrag gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 KBGG
übersteigt.
(7) Die §§ 2 Abs. 7,
5 Abs. 6 und
8 Abs. 2 KBGG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld tritt.