Umsatz
§ 41. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides
für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz
bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist
der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein
abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter
Nachweise festzustellen.
(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger
Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes,
bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der
anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige
Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des
Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der
Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch
Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen
Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres
nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im
Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.