Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen
§ 96. (1) Die in den Fällen des
§ 63 Abs. 2 und
§ 94 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versicherungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der
§§ 225 bzw.
226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
§ 230 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden.
(2) Die in den Fällen des § 94 Abs. 6 und
§ 95 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versicherungszeiten im Sinne des
§ 43.