b) | vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß
§ 15 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des
§ 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate die in
Anlage 9 oder
10 zum
ASVG angeführten Arbeiten verrichteten. |
Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung, daß die Personen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, gemäß
§ 236 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bzw. gemäß
§ 120 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, bzw. gemäß
§ 111 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, erfüllen; hiebei gelten
§ 251a Abs. 7 Z 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
§ 129 Abs. 7 Z 1 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und
§ 120 Abs. 7 Z 1 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß. |