3. Abschnitt - freiwillige Versicherung
Form des Beitrittes, Beitragsgrundlage und Beitragssatz in der Selbstversicherung (
§ 76b Abs. 1,
§ 77 Abs. 3 ASVG)
§ 18. (1) Der Beitritt zur Selbstversicherung erfolgt durch schriftliche Erklärung, die alle für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Angaben, insbesondere die Bezeichnung der gewählten Beitragsgrundlage, enthält.
(2) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist nach Wahl des Versicherten ein Betrag von 17,58 € oder 35,15 € oder 70,38 €.
(3) An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (
§ 108f ASVG) vervielfachten und auf Cent gerundeten Beträge.
(4) Eine Erhöhung der Beitragsgrundlage kann durch den Selbstversicherten zum Beginn eines jeden Kalendermonates, eine Herabsetzung zum Beginn eines jeden Kalenderjahres schriftlich im vorhinein erklärt werden.
(5) Der Beitragssatz beträgt für
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1. | selbstversicherte selbständig Erwerbstätige (
§ 19 Abs. 1 Z 1 ASVG): 2 von Hundert der Beitragsgrundlage; |
2. | selbstversicherte Angehörige (
§ 19 Abs. 1 Z 2 ASVG), Lehrkräfte (
§ 19 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie Rettungsärzte und Rettungshelfer (
§ 19 Abs. 1 Z 4 ASVG): 1 von Hundert der Beitragsgrundlage. |