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§ 12 KBGG BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1551
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 07. 08. 2001
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1551
KBGG StF
07. 08. 2001
01. 01. 2002

Ehegatten

§ 12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte ( § 8) nicht mehr als 7 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 € .

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.