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20. BSVGNov BGBl. Nr. 413/1996, Art. 1 Z 16
20. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
20. BSVGNov
BGBl. Nr. 413/1996, Art. 1 Z 16
20. 08. 1996
01. 08. 1996

16. § 56 lautet:

„Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

§ 56. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge.

(2) Bei der Anwendung der §§ 121 Abs. 2 und 131 Abs. 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt.“