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26. B-KUVGNov BGBl. I Nr. 142/1998, Z 13
26. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
26. B-KUVGNov
BGBl. I Nr. 142/1998, Z 13
18. 08. 1998
01. 08. 1998

13. Dem § 92 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.“