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12. B-KUVGNov BGBl. Nr. 78/1983, Art. 1 Z 7
12. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
12. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 78/1983, Art. 1 Z 7
16. 02. 1983
01. 01. 1983

7. Dem § 85 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen:

„Bleibt ein Überschuß, so sind die im Abs. 2 genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge und unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß der Versicherungsanstalt.“