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17. Änd RechnVorschr SV Erlass Nr. 22.000/5-8/85
17. Änderung der Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband
17. Änd RechnVorschr SV
Erlass Nr. 22.000/5-8/85
12. 03. 1985
01. 01. 1985

Übergangsbestimmungen

Für das Geschäftsjahr 1985 sind bei der Rechnungslegung und Rechnungsführung nachstehende Grundsätze zu beachten:

(1) Die Träger der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve für das Geschäftsjahr 1985 im Sinne des Art. IV Abs. 4 der 39. Novelle zum ASVG vorzunehmen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des Art. IV Abs. 5 der 39. Novelle zum ASVG entsprechend.

(3) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat den im Art. V Abs. 6 der 40. Novelle zum ASVG genannten Betrag zusätzlich der Liquiditätsreserve zuzuführen.

(4) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat dem gemäß Art. V Abs. 7 der 40. Novelle zum ASVG an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu überweisenden Betrag in der Erfolgsrechnung unter der Post „Sonstige und ao. Aufwendungen“ nachzuweisen.

(5) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat den gemäß Art. II Abs. 14 der 8. Novelle zum BSVG aus Mitteln der Unfallversicherung an die von ihr geführte Pensionsversicherung zu überweisenden Betrag in der Erfolgsrechnung der Unfallversicherung unter der Post „Sonstige und ao. Aufwendungen“ und in der Erfolgsrechnung der Pensionsversicherung unter der Post „Sonstige und ao. Erträge“ gesondert nachzuweisen.

(6) Der Hauptverband hat den gemäß Art. V Abs. 8 der 40. Novelle zum ASVG aus dem Vermögen des Erstattungsfonds an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu überweisenden Betrag in der Erfolgsrechnung des Erstattungsfonds unter der Post „Sonstige und ao. Aufwendungen“ und in der Erfolgsrechnung des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger unter der Post „Sonstige und a.o. Erträge“ nachzuweisen.

(7) Die Aufwendungen nach Art. VI der 40. Novelle zum ASVG (Zuschuß zu den Energiekosten) sind in der Erfolgsrechnung unter der Post „Sonstige und ao. Aufwendungen“ gesondert nachzuweisen.

Wirksamkeitsbeginn