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DezemberNov 139/2011 BGBl. I Nr. 139/2011, S. 1, Art. 1 Z 8
Dezembernovelle 139/2011
DezemberNov 139/2011
BGBl. I Nr. 139/2011, S. 1, Art. 1 Z 8
28. 12. 2011
01. 01. 2012

8. § 24a Abs. 1 lautet:

„(1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich

1. 

für eine Wochengeldbezieherin 80 % des auf den Kalendertag entfallenden Wochengeldes nach österreichischen Rechtsvorschriften, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, gebührt,

2. 

für eine Beamtin 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Vertragsbediensteten an ihrer Stelle gebühren würde,

3. 

für einen Vater, sofern nicht Z 4 gilt, 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Frau an seiner Stelle gebühren würde,

4. 

für einen Beamten 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Vertragsbediensteten an seiner Stelle gebühren würde oder

5. 

sofern Z 1 bis 4 nicht anwendbar sind:

 

Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000

365

 

Die Berechnung des fiktiven Wochengeldes nach Z 3 und 4 erfolgt mit der Maßgabe, dass auf den Zeitraum vor den letzten acht Wochen vor Geburt des Kindes und nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft abzustellen ist.